Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 13'339.25 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt. Der durch Rechtsanwältin D.________ nachforderbare Betrag wurde auf CHF 4'071.10 festgesetzt. Daran ist nichts auszusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'339.25 (inkl. Auslagen und MwSt.).