71 schädigung von insgesamt CHF 7'793.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 26.2.1 Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 26.2.2 Erstinstanzliches Verfahren