219 und pag. 231), so dass erstinstanzlich nicht das Kollegialgericht, sondern das Einzelgericht zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Oberinstanzlich wird dieser Umstand bei der Bestimmung der Verfahrenskosten berücksichtigt und daher werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a VKD – Einzelgericht als Vorinstanz – auf CHF 3'500.00 bestimmt.