Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 24 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) festgelegt. Demnach ist zu unterscheiden, ob als Vorinstanz ein Einzelgericht, ein Kollegialgericht oder das Wirtschaftsstrafgericht geurteilt hat (Art. 24 Abs. 1 Bst. a bis c VKD). Vorliegend hat als Vorinstanz ein Kollegialgericht geurteilt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten beantragt (pag. 219 und pag.