70 (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat daher auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten, welche für die Übersetzung anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten nötig wurden [Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO]) zu tragen. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art.