Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung der Privatklägerin und insbesondere deren Höhe durch den Beschuldigten nicht substantiiert bestritten wurde. In Anbetracht der gesamten Umstände und im Vergleich zu anderen beurteilten Fällen erscheint die von der Vorinstanz auf CHF 12'000.00 zzgl. Zins festgesetzte Genugtuungssumme angemessen. Zusammengefasst hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. März 2022 zu bezahlen.