209 Z. 42 ff. und pag. 475 f.). Es kann daher nicht abschliessend geklärt werden, ob und wenn ja welche der psychischen Probleme der Privatklägerin auf vorangehende Erlebnisse zurückzuführen sind. Es erscheint aber aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung notorisch, dass ohne die Vorfälle durch den Beschuldigten die Traumatisierung nicht im festgestellten Umfang eingetreten wäre, womit die Kausalität zu bejahen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung der Privatklägerin und insbesondere deren Höhe durch den Beschuldigten nicht substantiiert bestritten wurde.