549 f.). Vorab kann auf die zutreffende Subsumption der Vorinstanz verwiesen werden (S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 324 ff.). Wiederholend und teilweise ergänzend sowie präzisierend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin durch die Vorfälle durch den Beschuldigten in ihrer sexuellen, physischen und