der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 320 ff.). Allerdings ist entgegen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zivilklage im Umfang der ausgewiesenen Rechnungen hätte gutgeheissen werden können und nicht ersichtlich ist, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Da die Kammer jedoch mangels Anschlussberufung der Zivilklägerin an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen und die Zivilklage der Zivilklägerin ist dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen.