110.1 ff.) für den Aufenthalt der Privatklägerin im Frauenhaus und andererseits um die Kosten in Höhe von CHF 2'269.35 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. November 2022 für die Soforthilfe der Privatklägerin (pag. 126 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch der Zivilklägerin erfüllt sind. Zu den einzelnen Haftungsvoraussetzungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.