Mit der Vorinstanz sind die subjektiven Tatkomponenten und die Täterkomponenten neutral zu werten. Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte zu einer Gesamtbusse von CHF 5'100.00 zu verurteilen, was ca. der Ausschöpfung der Hälfte des Strafrahmens entspricht und bei 31 Tätlichkeiten angemessen erscheint. In Beachtung des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einer Gesamtbusse von CHF 1'500.00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 15 Tagen.