Tätlichkeiten festzusetzen und diese Strafen sind zur Einsatzstrafe zu asperieren. Mit anderen Worten ist für die Tätlichkeiten, wiederholt begangen, unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtbusse auszusprechen. Als Einsatzstrafe für den Vorfall vom 25./26. März 2022 erachtet die Kammer in Anbetracht der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen intensiven und mehrmaligen Handlungen eine Busse von CHF 600.00 angemessen.