Allerdings scheint die Vorinstanz bei den wiederholten Tätlichkeiten irrtümlicherweise von einem Dauerdelikt ausgegangen zu sein, denn die Bildung einer Einsatzstrafe für die gravierendste Tätlichkeit ist nicht ersichtlich. Entgegen der Vorinstanz sind die weiteren wiederholten Tätlichkeiten, d.h. die drei bis fünf wöchentlichen Ohrfeigen, nicht verschuldenserhöhend im Rahmen der objektiven Tatkomponenten des Vorfalles vom 25./26. März 2022 zu berücksichtigen, sondern es ist für den vorgenannten Vorfall eine Einsatzstrafe zu bestimmen, danach die Strafe für die weiteren (ca. 30)