67 Die Kammer erachtet den Vorfall vom 25./26. März 2022 mit der Vorinstanz als deutlich gravierender als der Referenzsachverhalt und kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend diesen Vorfall vorab anschliessen. Allerdings scheint die Vorinstanz bei den wiederholten Tätlichkeiten irrtümlicherweise von einem Dauerdelikt ausgegangen zu sein, denn die Bildung einer Einsatzstrafe für die gravierendste Tätlichkeit ist nicht ersichtlich.