Die mehrmaligen, intensiven Handlungen würden sich deutlich verschuldenserhöhend auswirken. Weiter sei, so die Vorinstanz, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 25. März 2022 wöchentlich drei- bis fünfmal (d.h. in knapp acht Wochen rund 30-mal) geohrfeigt habe. Insgesamt sei deshalb eine Übertretungsbusse von CHF 1'500.00 verschuldensangemessen. Die subjektiven Tatkomponenten und die Täterkomponenten seien neutral zu werten (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 316 f.).