Die Vorinstanz erwog bei den objektiven Tatkomponenten, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mehrmals mit voller Wucht gegen die Wand geschlagen, sie gegen die Unterschenkel getreten, am Kinn gepackt, geschüttelt, mit seinen Händen an ihren Handgelenken festgehalten, mit dem Rücken gegen die Kante des Sessels gedrückt, an den Armen gepackt und sie an die Wand gedrückt sowie an den Haaren durch den Korridor gezogen. Die mehrmaligen, intensiven Handlungen würden sich deutlich verschuldenserhöhend auswirken.