Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither verbessert oder verschlechtert hätten. Der Tagessatz ist oberinstanzlich entsprechend der Vorinstanz auf CHF 80.00 festzusetzen. 18.9 Vollzugsform der Geldstrafe Betreffend die theoretischen und konkreten Ausführungen zum bedingten Vollzug kann auf E. 18.4 hiervor verwiesen werden. Diese Ausführungen gelten sinngemäss für die Frage des Vollzugs der Geldstrafe. Die Kammer geht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose aus, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.