Für die allgemeinen Grundlagen zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 315). Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes mit Blick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 80.00 festgelegt. Wie bereits in E. 5 hiervor erwähnt, ist die Höhe des Tagessatzes vom Verschlechterungsverbot nicht erfasst. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither verbessert oder verschlechtert hätten.