18.5.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 314 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten sind. 18.5.3 Fazit Tatkomponenten In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf das zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.