Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend subjektive Tatkomponenten (E. 18.5.2 hiernach) und Täterkomponenten (E. 18.6 hiernach) zu bestätigen und beide neutral zu werten. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, kann folglich auf weitere Ausführungen betreffend die sich grundsätzlich verschuldenserhöhend auswirkenden objektiven Tatkomponenten verzichtet werden. 18.5.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.