Die Vorinstanz hat zwar die relevanten Umstände aufgeführt, jedoch hätten diese nach Auffassung der Kammer tatsächlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden können. Ergänzend hätte das Familiengefüge der beiden Beteiligten, welches für die Privatklägerin die Drohung noch schlimmer machte, verschuldenserhöhend berücksichtigt werden können. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend subjektive Tatkomponenten (E. 18.5.2 hiernach) und Täterkomponenten (E. 18.6 hiernach) zu bestätigen und beide neutral zu werten.