Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich an. Allerdings erscheint die Argumentation der Vorinstanz, wonach gewisse Umstände als «leicht verschuldenserhöhend» zu berücksichtigen seien, schliesslich aber – obwohl keine verschuldensmindernden Umstände aufgeführt wurden – die Drohung als mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien als vergleichbar sei, widersprüchlich. Die Vorinstanz hat zwar die relevanten Umstände aufgeführt, jedoch hätten diese nach Auffassung der Kammer tatsächlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden können.