Der Beschuldigte drohte der Strafund Zivilklägerin und ihren Kindern ebenfalls mündlich mit dem Tod. Darüber hinaus sind die Parteien verheiratet und die Tat geschah innerhalb dieses Eheverhältnisses. Mit Blick auf diese konkreten Umstände wiegt das objektive Tatverschulden insgesamt leicht und ist vergleichbar mit jenem gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Das Gericht erachtet hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als verschuldensangemessen.