Im Weiteren hat sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt insbesondere die zusätzliche Todesdrohung gegenüber den Kindern der Straf- und Zivilklägerin leicht verschuldenserhöhend auszuwirken. Zudem begab sich die Straf- und Zivilklägerin zur Auf- und Verarbeitung unter anderem der Drohung im April 2022 in psychologisch-psychotherapeutische Behandlung, welche bis heute andauert (p. 211 Z. 3 ff.). Die Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist vorliegend durchaus vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte drohte der Strafund Zivilklägerin und ihren Kindern ebenfalls mündlich mit dem Tod.