Die Drohungen waren schwerwiegend und stellten Todesdrohungen dar, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Bei der Straf- und Zivilklägerin herrschte durch die Drohungen über einen gewissen Zeitraum die Angst, es könne etwas in Richtung Realisierung der Drohung geschehen, was sich schliesslich auch im Polizeianruf manifestierte (p. 14 Z. 173 ff.) und zu ihrer Unterbringung in einer Schutzeinrichtung führte (p. 3). Im Weiteren hat sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt insbesondere die zusätzliche Todesdrohung gegenüber den Kindern der Straf- und Zivilklägerin leicht verschuldenserhöhend auszuwirken.