Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist zu bemerken, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin in der Nacht vom 25. auf den 26.03.2022 drohte, dass ihr seine Verwandtschaft das Genick brechen werde und auch ihre in der Türkei lebenden Kinder umgebracht würden. Die Drohungen waren schwerwiegend und stellten Todesdrohungen dar, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.