312 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine unbedingte Strafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist ihm keine Schlechtprognose zu stellen. Für die konkrete Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 313). Somit ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. 18.5 Geldstrafe für die Drohung 18.5.1 Objektive Tatkomponenten