64 18.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat den Vorwurf stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Entsprechend kann ihm aber kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Im Übrigen hat sich der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf und daher ebenfalls neutral zu werten ist. 18.2.3 Strafempfindlichkeit