Er müsse Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 800.00 an die Privatklägerin leisten (pag. 444 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Zahlungen an die Privatklägerin, soweit er sich erinnere, fertig seien (pag. 484 Z. 2). Die Lohnpfändung bestätigte der Beschuldigte oberinstanzlich und gab an, Steuerschulden aus den Jahren 2022 und 2023 zu haben (pag. 484 Z. 9). Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz (Strafregisterauszug vom 12. November 2024, pag. 454) noch – gemäss eigenen Angaben – in anderen Ländern vorbestraft (pag. 484 Z. 23 ff.).