Er handelte aus egoistischen Beweggründen, nämlich zur Lustbefriedigung und Machtausübung, nachdem die Privatklägerin ihm vorher mitgeteilt hatte, dass sie nicht mit ihm Sex haben könne, da sie ihre Tage habe. Der Beschuldigte setzte sich darüber hinweg, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Diese rein egoistischen Beweggründe sind