Angesichts des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ist mit der Vorinstanz noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. 18.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral zu berücksichtigen ist. Er handelte aus egoistischen Beweggründen, nämlich zur Lustbefriedigung und Machtausübung, nachdem die Privatklägerin ihm vorher mitgeteilt hatte, dass sie nicht mit ihm Sex haben könne, da sie ihre Tage habe.