Sodann ist teilweise wiederholend bzw. präzisierend festzuhalten, dass der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin durch die Tatbegehung in den gemeinsamen vier Wänden erheblich beeinträchtigte, auch wenn für sie schliesslich die Drohung und Tätlichkeiten subjektiv noch gravierendere Auswirkungen auf ihre Psyche zu haben scheinen. Angesichts des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ist mit der Vorinstanz noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen.