So hat sie auch oberinstanzlich die Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten beantragt und war anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kammer sichtlich betroffen. Sodann ist teilweise wiederholend bzw. präzisierend festzuhalten, dass der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin durch die Tatbegehung in den gemeinsamen vier Wänden erheblich beeinträchtigte, auch wenn für sie schliesslich die Drohung und Tätlichkeiten subjektiv noch gravierendere Auswirkungen auf ihre Psyche zu haben scheinen.