Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen anschliessen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die psychischen Folgen der Tat für die Privatklägerin erheblich sind. So hat sie auch oberinstanzlich die Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten beantragt und war anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kammer sichtlich betroffen.