Was das Mass der Gewaltanwendung angeht, sind brutalere Vorgehensweisen denkbar. Die kriminelle Energie des Beschuldigten war insgesamt aber nicht zu vernachlässigen. Insgesamt ist im Rahmen der objektiven Tatkomponenten angesichts des gesetzlichen Strafrahmens und der konkreten Umstände von einem noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Das Gericht erachtet eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als (gerade noch) angemessen.