Zudem erfolgte der Geschlechtsverkehr (aus der Sicht des Beschuldigten) nicht auf demütigende Art und Weise. Der Beschuldigte hatte die Tat auch nicht geplant, er nutzte die Gelegenheit und handelte spontan. Zudem wendete er – ohne sein Handeln zu bagatellisieren – nicht mehr Gewalt an, als zur Duldung des Geschlechtsverkehrs notwendig war. Er wendete mithin keine übermässige Gewalt an, ging nicht besonders rabiat oder brutal vor und drohte der Straf- und Zivilklägerin beispielsweise auch nicht (p. 27 Z. 387 f.), um sie zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Was das Mass der Gewaltanwendung angeht, sind brutalere Vorgehensweisen denkbar.