Der Beschuldigte setzte sich über den verbalen und körperlichen Widerstand der Straf- und Zivilklägerin hinweg und nutzte seine körperliche Überlegenheit, die Angst der Straf- und Zivilklägerin und den Umstand, dass sie zuhause von niemandem Hilfe erwarten konnte, rücksichtslos aus. Der Umstand, dass die Vergewaltigung ohne Kondom erfolgte, wirkt sich angesichts dessen, dass die Parteien üblicherweise Geschlechtsverkehr ohne Kondom hatten (p. 26 Z. 329 ff.), nicht verschuldenserhöhend aus. Zudem erfolgte der Geschlechtsverkehr (aus der Sicht des Beschuldigten) nicht auf demütigende Art und Weise.