Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns gilt es zu festzuhalten, dass der sexuelle Übergriff in den eigenen vier Wänden und damit in einem besonders verletzlichen Bereich unter Ausnutzung des ehelichen Vertrauensverhältnisses stattfand, mithin einen schweren Vertrauensmissbrauch darstellte und leicht verschuldenserhöhend zu werten ist. Der Beschuldigte setzte sich über den verbalen und körperlichen Widerstand der Straf- und Zivilklägerin hinweg und nutzte seine körperliche Überlegenheit, die Angst der Straf- und Zivilklägerin und den Umstand, dass sie zuhause von niemandem Hilfe erwarten konnte, rücksichtslos aus.