Gemäss eigenen Angaben hatte sie nach diesem Vorfall keine Lebensfreude mehr und keine Lust zu leben (p. 211 Z. 5 f.). Gewisse einschneidende psychische Folgen bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem Vorfall sind folglich vorhanden und nicht zu vernachlässigen. Davon zeugt auch die Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung. Ob die Straf- und Zivilklägerin langfristig unter der Vergewaltigung leiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt aber kaum beurteilt werden. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist