Zuvor zog er kräftig an ihren Haaren, zerrte sie ins Schlafzimmer, warf sie auf das Bett und hielt sie mit einer Hand fest, wobei sie aufgrund einer Diskushernie zusätzlich starke Schmerzen hatte und sich nicht mehr bewegen konnte. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt jedoch durch den Geschlechtsverkehr keine Schmerzen (p. 26 Z. 355) und keine körperlichen Verletzungen (p. 22 Z. 131). Sie begab sich bezüglich des Vorfalls auch nicht unverzüglich in eine ärztliche Behandlung (p. 26 Z. 358).