Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut – die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin – erheblich verletzt hat. Der Beschuldigte lag auf der Straf- und Zivilklägerin und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein (p. 21 Z. 75 ff. und 87, p. 26 Z. 323). Zuvor zog er kräftig an ihren Haaren, zerrte sie ins Schlafzimmer, warf sie auf das Bett und hielt sie mit einer Hand fest, wobei sie aufgrund einer Diskushernie zusätzlich starke Schmerzen hatte und sich nicht mehr bewegen konnte.