18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung 18.1.1 Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz hat betreffend die objektiven Tatkomponenten das Folgende ausgeführt (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 309 ff.; Hervorhebungen im Original): Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut – die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin – erheblich verletzt hat.