BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz spricht die Kammer für die Drohung eine Geldstrafe aus, denn diese erscheint schuldadäquat und zweckmässig. Die Freiheitsstrafe fällt sodann bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht.