17. Strafrahmen, Strafart und Methodik Ergänzend bzw. teilweise präzisierend zu den Erwägungen der Vorinstanz (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 308 f.) ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht. Für eine Vergewaltigung reicht der Strafrahmen gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB lautet der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst.