Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Da gemäss Beweisergebnis keine Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen von Seiten der Privatklägerin erstellt sind, ist eine Retorsion bzw. die analoge Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB zu verneinen. Demnach ist der Beschuldigte der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 26. März 2022 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung