Weiter packte er sie an den Armen, drückte und schlug sie gegen die Wand und zog sie an den Haaren. Die erwähnten Handlungen des Beschuldigten verursachten bei der Privatklägerin Rötungen und blaue Flecken, womit die Grenze des Zulässigen – auch wenn die Verletzungen wieder problemlos abheilten – überschritten ist. Die Handlungen sind somit als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten wissen- und willentlich, womit er direktvorsätzlich handelte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.