60 15.3 Subsumption Wiederum ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt miteinander verheiratet waren (vgl. etwa pag. 2). Folglich handelt es sich bei den vorgeworfenen wiederholten Tätlichkeiten um ein Offizialdelikt gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB. Gemäss Beweisergebnis schlug der Beschuldigte die Privatklägerin in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 26. März 2022 immer wieder.