15.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten machte sowohl erst- als auch oberinstanzlich geltend, es liege betreffend den Vorfall vom 25./26. März 2022 eine Retorsion i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB vor. Entsprechend sei Straflosigkeit die Folge (pag. 227 und pag. 499).