Nach der gesetzlichen Systematik ist zu schliessen, dass unter wiederholter Begehung nicht einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten zu verstehen sind. Wiederholte Begehung liegt vielmehr erst dann vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinandersetzung unter den Partnern darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Gewalt zur Durchsetzung seiner «Stellung» und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat (BSK StGB II- ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 9 f.).