Abs. 2 Bst. b StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 305 f.). Betreffend die Frage, wann Tätlichkeiten als wiederholte Tätlichkeiten gelten, führte die Vorinstanz zutreffend das Folgende aus (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 306): Die Offizialverfolgung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB setzt wiederholte Begehung unter Ehegatten voraus. Nach der gesetzlichen Systematik ist zu schliessen, dass unter wiederholter Begehung nicht einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten zu verstehen sind.